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Abgabenordung:

Gemeinnützigkeit trotz politischer Betätigung!

Der BFH fällt Folgeentscheidung im sog. "attac-Urteil" (BFH, Beschluss v. 10.12.2020 - V R 14/20; veröffentlicht am 28.1.2021). Der BFH verneinte das Vorliegen des Gemeinnützigen Zwecks "Volksbildung" (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Grundsätzlich wird von diesem Zweck auch die politische Bildung erfasst. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung ausgeübt wird. Dies begründet keinen eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO.

Erstellt: 29-01-2021

Gewerbesteuer:

Wegfall der erweiterten Kürzung für Grundbesitz bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)

In drei Urteilen hat sich der BFH zur erweiterten Kürzung für Grundbesitz geäußert (Urteil v. 11.4.2019 - III R 36/15; III R 5/18 und III R 6/18.)
Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheidet aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen nur einen geringen Teil des Anlagevermögens darstellen. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es laut BFH nicht.
In den Urteilen ging es zum einen um die Vermietung von Hotelgebäuden und die Mitvermietung von Ausstattungsgegenständen wie u.a. Theken- und Büfettanlagen. In denanderen beiden Urteilen ging es um die Vermietung von Autohäusern, wobei in einen Fall Lackierkabinen, im anderen Fall u.a. einer Portalwaschanlage mitvermietet wurden.

Fazit: Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen führte in allen drei Fällen zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung für die vermietende Gesellschaft.

Tipp für die Praxis: Ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für die Nutzung des Grundstücks notwendig, sollte diese Tätigkeit auf eine Schwestergesellschaft ausgegliedert werden. Für die verbleibende vermögensverwaltende Gesellschaft wäre somit die erweiterte Kürzung anwendbar.

Erstellt: 23-12-2019